Als Quellensteuer wird diejenige Steuer bezeichnet, die auf Kapitalerträge wie Dividenden und Zinsen aus Aktien, Fonds oder ETFs erhoben wird. In diesem Sinne sind alle Anleger quellensteuerpflichtig, wenn sie Kapitalerträge in Form von Zinsen - Spar- und Geldmarktkonten oder Geldmarktgeschäfte - oder Dividenden erhalten und in dem entsprechenden Investitionsland ein Quellensteuerabzug vorgesehen ist. Es gibt sowohl einen bestimmten Quellensteuersatz für Dividendenzahlungen als auch für Zinszahlungen, und diese können je nach Investitionsmarkt variieren.

Wurde auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Ausland eine Quellensteuer erhoben, und hat die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für solche Erträge, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Darf aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sowohl die Schweiz als auch der Quellenstaat Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuern, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat nur teilweise zurückgefordert werden.

Weltweit wird geschätzt, dass jährlich über 200 Milliarden Dollar trotz Ansprüchen von Investoren bei den Steuerbehörden verbleiben, allerdings liegen konkrete Zahlen nicht aus allen Ländern vor. Für die Schweiz wird ein Wert von mindestens 2 Milliarden Franken vermutet - in der Vergangenheit waren es wohl sogar zwischen 5 und 8 Milliarden Franken. Es hängt stark von den Dividenden ab. Steigen diese, steigt auch die Quellensteuersumme. Zusätzlich erhöhen die gestiegenen Zinsen die Summe.

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Endkunden anspruchsberechtigt sind. Dennoch sind die Beträge immer noch sehr hoch. Das Ausmass dieser Kapitalvernichtung wird deutlich, wenn man bedenkt, dass die Schweiz derzeit über 100 Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern unterhält und dennoch nur wenige Anleger von den daraus resultierenden Ansprüchen profitieren.

Quellensteuersatz allein nicht entscheidend

Die Quellensteuer wird an der Stelle erhoben, wo die Einkünfte erzielt werden, also an der Quelle. Normalerweise wird die Quellensteuer direkt von der auszahlenden Stelle, in der Regel einer Bank, des jeweiligen investierenden Unternehmens im Quellenstaat einbehalten und an das Finanzamt im Ansässigkeitsstaat überwiesen. Jedes Land kann seinen eigenen Quellensteuersatz festlegen, der in der Regel zwischen 0 Prozent und 35 Prozent liegt. Auf den ersten Blick haben Länder wie das Vereinigte Königreich (UK), die keine Quellensteuer erheben, einen attraktiven Investitionsanreiz für Privatanleger.

Das Fintech-Unternehmen RAQUEST hat die Quellensteuersätze von 20 europäischen Ländern und Drittländern für Privatanleger erhoben. Obwohl der Quellensteuersatz in einigen Investitionsländern besonders niedrig ist und daher für private Investoren in Bezug auf die maximale Rendite sehr attraktiv erscheint, spielen auch die Komplexität der Antragsstellung, die Kosten des Rückforderungsprozesses und die Dauer des Verfahrens eine wichtige Rolle bei der Bewertung der tatsächlichen Rentabilität eines Marktes. 

Markt Quellensteuer auf Dividenden Quellensteuer auf Zinsen Rückforderungsanspruch Dividenden Rückforderungsanspruch Zinsen Vorabbefreiung Rückforderung
Grossbritannien 0 Prozent 0 Prozent 0 Prozent 0 Prozent Nein Nein
Griechenland 5 Prozent 0 Prozent 0 Prozent 0 Prozent Nein Nein
Türkei 10 Prozent 18 Prozent 0 Prozent 8 Prozent Ja Ja
Niederlande 15 Prozent 0 Prozent 0 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Tschechien 15 Prozent 15 Prozent 0 Prozent 0 Prozent Nein Ja
Spanien 19 Prozent 0 Prozent 4 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Polen 19 Prozent 20 Prozent 4 Prozent 5 Prozent Ja Ja
Frankreich 25 Prozent 0 Prozent 17 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Irland 25 Prozent 0 Prozent 10 Prozent 0 Prozent Nein Ja
Norwegen 25 Prozent 0 Prozent 10 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Israel 25 Prozent 25 Prozent 10 Prozent 25 Prozent Ja Ja
Italien 26 Prozent 26 Prozent 11 Prozent 16 Prozent Ja Ja
Deutschland 26,375 Prozent 26,375 Prozent 11,375 Prozent 11,375 Prozent Nein Ja
Dänemark 27 Prozent 0 Prozent 12 Prozent 0 Prozent Nein Ja
Österreich 27,5 Prozent 0 Prozent 12,5 Prozent 0 Prozent Nein Ja
Finnland 30 Prozent 0 Prozent 15 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Schwerden 30 Prozent 0 Prozent 15 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Belgien 30 Prozent 30 Prozent 15 Prozent 15 Prozent Ja Ja
Slowakei 35 Prozent 0 Prozent 20 Prozent 0 Prozent Ja Ja
Portugal 35 Prozent 35 Prozent 20 Prozent 20 Prozent Ja Ja

Quelle: RAQUEST.

Obwohl das Vereinigte Königreich aufgrund seiner dividendenstarken Unternehmen und einer Quellensteuer von 0 Prozent äusserst attraktiv bleibt, sind auch Österreich und Schweden, trotz ihrer Quellensteuersätze von jeweils 27,5 Prozent und 30 Prozent, sehr vielversprechende Märkte. Die Attraktivität dieser Märkte zeigt sich in den unkomplizierten und effizienten Prozessen der Steuerrückerstattung und der daraus resultierenden Reduzierung der Steuerlast. Dank der effizienten Abwicklung des Rückerstattungsprozesses fällt die ursprüngliche Steuerlast von 27,5 Prozent und 30 Prozent praktisch kaum ins Gewicht.

Es gibt aber auch Märkte, die eher gemieden werden sollten: Die derzeitigen Quellensteuersätze in den Niederlanden und Tschechien betragen 15 Prozent, während die meisten Doppelbesteuerungssätze ebenfalls 15 Prozent betragen. «Daher entfällt die Notwendigkeit einer Rückerstattung», erklärt Roman von der Höh von RAQUEST. Lediglich steuerbefreite Institutionen könnten von einer Reduzierung auf 0 Prozent profitieren.

Besuch bei Bankberater meist zielführend

Es ist erwähnenswert, dass ein einfacher Besuch beim Bankberater oft ausreicht, um sich über die Möglichkeiten der Rückerstattung beraten zu lassen. Investoren können sich bei ihren Banken über die Höhe ihres Rückerstattungsanspruchs informieren und diesen direkt geltend machen. Die Rückforderung von Quellensteuern bleibt ein zentraler Bereich für Banken, die sich im Rahmen ihres Serviceangebots darauf spezialisiert haben, Rückerstattungen für ihre Anleger durchzuführen. 

«Es gibt Banken, die das volle Programm auch Privatinvestoren zur Verfügung stellen, allerdings vor allem in Deutschland und teilweise in weiteren europäischen Ländern», erklärt von der Höh. «In der Schweiz wird ein solcher Service noch nicht flächendeckend, sondern in den meisten Fällen nur institutionellen Kunden und sehr vermögenden Privatinvestoren aktiv angeboten.»

Dies gilt auch für die Steuerentlastung an der Quelle. Bei dieser kann man sich vor der Dividendenzahlung mit einer Wohnsitzbescheinigung identifizieren und von der Steuer ausnehmen. «Das bedeutet, dass ein Investmentfonds oder eine Pensionskasse in der Schweiz davon profitieren, aber nicht der Durchschnittsanleger Hans Müller aus Solothurn», so von der Höh. Denn um eine Steuerentlastung an der Quelle zu erhalten, ist es erforderlich, den Weg durch die Lagerstellenkette und die Finanzintermediäre zu nehmen. Hierbei ist es wichtig, die entsprechenden Verfahren zu kennen und zu wissen, welche Dokumente benötigt werden. Die Banken scheuen dies bei Privatinvestoren natürlich, da es einen hohen manuellen Aufwand bedeutet.

Auch ausserhalb Europa Rückerstattung möglich

Natürlich haben Anleger auch die Möglichkeit, in Märkten ausserhalb Europas eine Rückerstattung zu beantragen. Für die USA wurde bereits im Jahr 2001 das sogenannte QI (Qualified Intermediary) System eingeführt, in dem sich Finanzinstitute beim IRS registrieren können und einen QI-Vertrag mit umfassenden Verantwortlichkeiten unterzeichnen müssen. In der Regel führt dies bereits zu einer korrekten Besteuerung an der Quelle gemäss des DBA-Satzes.

Auch in Japan gibt es einen Rückerstattungsprozess, der jedoch sehr manuell und zeitaufwendig ist und bei dem es empfehlenswert ist, einen japanischsprachigen Steuerberater hinzuzuziehen. Stattdessen wird in Japan oft die Steuerentlastung an der Quelle genutzt. Dabei kann der Investor sich vor der Zahlung offenlegen und erhält so direkt den reduzierten Steuersatz.

Leider können Anleger Rückforderungen in den wenigsten Fällen eigenständig korrekt durchführen. Zudem lohnt sich dieser Aufwand häufig erst ab einer grösseren Anlagesumme.  Im Normalfall werden Steuerrückforderungen nur für  signifikante Erträge durchgeführt. In der Regel haben Anleger je nach Investitionsland zwischen drei und fünf Jahren Zeit, diese zurückzufordern. Wenn diese Frist versäumt wird, sind die ursprünglich rückforderbaren Beträge unwiderruflich verloren. 

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